Keine endgültige „Veranlagung” zu dem am Ende des
Abwicklungszeitraums geltenden, niedrigeren Steuersatz nach zuvor ergangenen
Zwischenveranlagungen und Berechnungen
Leitsatz
Ändert sich während des
Abwicklungszeitraums einer Kapitalgesellschaft der gesetzliche Steuersatz, so
hat dies keine Auswirkung auf die vergangenen Besteuerungszeiträume. Sind zu
diesen bereits Zwischenveranlagungen ergangen, so sind diese endgültig. Es wird
nicht das Endergebnis nach Abwicklung einem inzwischen gesenkten Steuersatz
unterzogen. Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 78 Nr. 1 KÖSDI 2012 S. 18162 Nr. 12 ZIP 2013 S. 40 Nr. 1 KAAAE-23266
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