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BGH 10.10.2012 VI ZB 16/12, NWB 48/2012 S. 3841

Zivilprozessrecht | Entzug der Prozesskostenhilfe auch bei nachträglicher Richtigkeit ursprünglicher Falschangaben

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. dann aufheben, wenn die begünstigte Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 zweite Alternative ZPO). Das gilt auch dann, wenn sie zwar zunächst Falschangaben gemacht hat, sich aber ihre Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung so verschlechtert haben, dass ihr objektiv ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zustünde. Damit stellt sich der BGH gegen eine bisher weit verbreitete Rechtsauffassung, nach der es sich bei der genannten Vorschrift nur um eine rein kostenrechtliche Bestimmung ohne Sanktionscharakter handelt. Ein solcher ergibt sich jedoch nach Ansicht des BGH aufgrund einer Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik...

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