BFH Beschluss v. - IX B 61/12

Erheblicher Grund für eine Terminverlegung

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3 Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist (, BFH/NV 2005, 218). Grundsätzlich ist aber nach zweiwöchiger Einarbeitungszeit die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät zumutbar (, BFH/NV 2009, 547). Auch im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar gewesen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 80 Nr. 1
JAAAE-22640