Leitsatz
Orientierungssatz:
Orientierungssatz:
Gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft.
Gesetze: ArbGG § 72a Abs. 5 S. 6; ArbGG § 78a
Instanzenzug: BAG
Gründe:
1I. Die Parteien haben, soweit vorliegend von Belang, über Entgeltdifferenzen, Spesen und Auslöse sowie Urlaubsabgeltung gestritten. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die zu zahlende Urlaubsabgeltung ermäßigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen hat. Mit einer Gegenvorstellung vom begehrt der Kläger, diese Entscheidung abzuändern und die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (- 3 Sa 509/11 -) zuzulassen.
2II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.
31. Mit dem Beschluss des Senats vom , der die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, ist das anzufechtende Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden, § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt ( - AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 19). Eine Überprüfung des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung liefe darauf hinaus, die Rechtskraft des anzufechtenden Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 574; ErfK/Koch 12. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner Stand September 2012 § 78 ArbGG Rn. 13 f.; Schwab/Weth/Schwab ArbGG 3. Aufl. § 78 Rn. 110; Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 12 f.; Reichold in Thomas/Putzo 33. Aufl. vor § 567 ZPO Rn. 13; zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung siehe auch - zu B I 1 b bb (1) (a) der Gründe, BVerfGE 122, 190). Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht an seine Entscheidungen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gebunden ( - zu 3 der Gründe, AP ZPO § 329 Nr. 2). Eine Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Abhilfe und der Durchbrechung der Rechtskraft der anzufechtenden Entscheidung kommt nur im Wege der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
42. Eine Anhörungsrüge kann in der erhobenen Gegenvorstellung nicht gesehen werden. Eine solche Auslegung wäre nicht nur mit dem erkennbaren Willen des rechtskundig vertretenen Klägers, der seine Eingabe ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnet hat, unvereinbar. Sie würde auch zu einem unzulässigen Rechtsbehelf führen und daher dem Grundsatz widersprechen, dass sich die Auslegung von Verfahrenserklärungen an der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden zu orientieren hat ( - zu B I 1 b aa der Gründe, BVerfGE 122, 190). Eine Anhörungsrüge wäre unzulässig, weil der Kläger die Einhaltung der Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht dargetan hat (vgl. dazu (F) - Rn. 3, AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 78a Nr. 10). Der Beschluss vom wurde ihm am zugestellt, die Gegenvorstellung ist (erst) am beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1549 Nr. 21
PAAAE-22424