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Zeitliche Voraussetzungen der Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB
I. Sachverhalt
Die TU GmbH ist Tochter der inländischen MU AG. TU nimmt die durch § 264 Abs. 3 HGB gewährten Erleichterungen (Verzicht auf Anhang, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung, Befreiung von §§ 264 ff. HGB) für 01 in Anspruch. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
MU hat die Mehrheit der Anteile (80 %) an TU erst am erworben. TU wird in den Konzernabschluss 01 der MU zwar einbezogen, wegen des Erwerbs- und Erstkonsolidierungsstichtags (31. 12.) beschränkt sich die Einbeziehung inhaltlich aber auf die Bilanz.
Im Februar 02 veräußert der andere Gesellschafter A (20 %) seine Anteile an B. Im März 02 erteilen MU und B (ohne Hinzuziehung des A) ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB.
Ebenfalls im März 02 erklärt die MU rechtsverbindlich, dass sie für das Geschäftsjahr 02 die Haftung für alle Verbindlichkeiten der TU übernimmt.
Im April 02 wird der Jahresabschluss der TU festgestellt.
Im Anhang des Konzernabschlusses 01 werden die nach § 264 Abs. 3 Nr. 4a HGB erforderlichen Angaben gemacht. Die Befreiung des Tochterunternehmens wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.
II. Fragestellung
Hat die TU die Erleichterungen nach zu Recht in Anspruch genommen?