Nichtigkeit eines Einheitswertsbescheides wegen fehlender
Klarheit über den Bewertungsgegenstand
Keine Bindung an den
Klageantrag bei Nichtigkeit
Verfahren der Aussetzung der
Vollziehung
Leitsatz
1. Die wirtschaftliche Einheit, auf
die sich die bewertungsrechtliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 1 BewG zu
beziehen hat, muss zweifelsfrei bestimmt sein.
2. Das ist nicht der Fall, wenn im
Tenor eines Einheitswertbescheids Flurstücke benannt werden, welche nur zum
Teil erworben wurden bzw. erworbene Flurstücke gänzlich unerwähnt bleiben und
die Aufzählung des Bewertungsgegenstandes mit der Ergänzung „u.a.”
endet. Ein Einheitswertbescheid, dessen Tenor nicht entnommen werden kann,
welchen Bewertungsgegenstand die Feststellung betrifft, ist nichtig.
3. Die in § 96 Abs. 1 S. 2 FGO
geregelte Bindung an das Klage- bzw. Antragsbegehren greift bei der Aufhebung
nichtiger Bescheide nicht ein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AAAAE-22335
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 18.10.2012 - 6 V 1129/12
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