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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3939/11 EFG 2013 S. 165 Nr. 2

Gesetze: KraftStG 2010 § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) KraftStG 2010 § 9 Abs. 1 Nr. 2b a) bb) KraftStG 2010 § 8 Nr. 1 a) b) GG Art. 3 Abs. 1

Kraftfahrzeugsteuer für ein dreirädriges Trike und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung durch das 5. KraftStÄG ab dem ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotor auch dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b a) aa) KraftStG, wenn sie vor dem zugelassen wurden und die Schadstoffgrenzwerte der sogenannten Euro 2-Norm für Pkw einhalten.

2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass aufgrund der Neuregelung durch das 5. KraftStÄG von den vor dem zugelassenen Kraftfahrzeugen allein die dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge einer höheren Steuerbelastung unterworfen werden.

3. Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 165 Nr. 2
UVR 2013 S. 11 Nr. 1
WAAAE-22332

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2012 - 3 K 3939/11

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