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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11198/09 EFG 2013 S. 142 Nr. 2

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 158 Abs. 2, BGB § 2035, BGB § 311b, BGB § 2033 Abs. 1, BGB § 326 Abs. 5, BGB § 275 Abs. 1

Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags gem. § 16 GrEStG bei Ausübung eines Vorkaufsrechts

Leitsatz

1. Schließt der Erwerber von Anteilen an einer Erbengemeinschaft vor der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch mit dem vorkaufsberechtigten Miterben einen Vergleich, der einen schuldrechtlichen Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung der Erbteile begründet, sind die Erbteilskaufverträge nicht i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als rückgängig gemacht anzusehen, wenn die Vertragsparteien der Erbteilskaufverträge trotz Belehrung über das bestehende Vorkaufsrecht keine auflösende Bedingung vereinbart haben, sondern den jeweiligen Vertrag uneingeschränkt in Vollzug setzen wollten.

2. Ist der Vergleich mit dem Vorkaufsberechtigten kausal für die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, kann der erst nach dem Vergleich erklärte Rücktritt von den Kaufverträgen nicht zur Aufhebung des Grunderwerbsteuer-Feststellungsbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG führen.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 5
DStRE 2013 S. 373 Nr. 6
EFG 2013 S. 142 Nr. 2
ErbStB 2013 S. 10 Nr. 1
Ubg 2013 S. 266 Nr. 4
MAAAE-22331

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.09.2012 - 11 K 11198/09

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