Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStg
13. Aufl. 2012
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I. Wesen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
1Die Einnahmenüberschussrechnung ist in der Absicht eingeführt worden, bestimmten Personengruppen durch Verzicht auf die steuerliche Mindestbuchführung eine Erleichterung zu verschaffen. Bei diesen Personengruppen tritt an die Stelle des sonst erforderlichen Vermögensvergleichs eine vereinfachte Gewinnermittlungsart, aufgrund derer als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Hinzu- und Abrechnungen versteuert wird. Da die bilanzielle Feststellung des betrieblichen Eigenkapitals entfällt, sind Buchführung, Bewertung und Inventur entbehrlich. Gleichwohl ist § 4 Abs. 3 EStG in materieller Hinsicht eine Vorschrift zur Ermittlung des Gewinns. Durch das StAnpG wurden im Gebiet der ehemaligen DDR und Berlin (Ost) im Wesentlichen die Gewinnermittlungsvorschriften des bundesdeutschen ESt-Rechts ab eingeführt (§ 4 EStG-DDR, insoweit gleich lautend mit § 4 EStG). Die sog. qualifizierte Einnahmenüberschussrechnung ist ab nicht mehr zulässig. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG ist aber lediglich eine Kannvorschrift und steht daher einer freiwilligen Buchführung nicht entgegen...