BVerwG Beschluss v. - 9 B 40.12 (9 B 26.12)

Gründe

1Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2Unabhängig davon, ob die Versäumung der Rügefrist auf einem die Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO ausschließenden Verschulden beruht (zur Obliegenheit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten, bei urlaubsbedingter Abwesenheit Vorsorge für die Einhaltung prozessualer Fristen zu treffen, vgl. etwa BVerwG 11 B 29.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 196), ist jedenfalls eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3Da es nicht Sinn des § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung des angegriffenen Beschlusses zu veranlassen, ist lediglich folgender Hinweis angezeigt: Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde (u.a.) in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig angesehen, weil sie sich unter Verkennung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht erschöpfte. Was den angeblichen Verstoß des Berufungsurteils gegen Art. 3 GG anlangt, vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn im Einzelnen dargelegt wird, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, s. nur BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1). Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Fundstelle(n):
EAAAE-22137