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WP Praxis 4/2012 S. 80

Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der WPK im Rahmen der Berufsaufsicht

Verlangt die WPK im Rahmen der Berufsaufsicht die Vorlage von Arbeitspapieren, kann dieses Verlangen nicht verweigert werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 62 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 WPO bezieht sich nur auf Auskünfte, nicht dagegen auf die Vorlage der von der WPK angeforderten Arbeitspapiere. Dies hat das VG 16 K 313.10 festgestellt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Weitere Informationen dazu enthält das WPK-Magazin 3/2012 S. 63.

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