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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 4673/08 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

Leitsatz

  1. Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes stellen nach dessen Veräußerung nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht (entgegen , BFH/NV 2001, 310).

  2. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung betrieblich begründeter nachträglicher Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebes zur Liebhaberei (vgl. , BStBl II 2002, 809) sind Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GStB 2013 S. 41 Nr. 2
RAAAE-21995

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.07.2012 - 9 K 4673/08 E

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