Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sind die Schuldzinsen des mittelbaren Gesellschafters (Obergesellschafters)
aus der Finanzierung von Wirtschaftsgütern der Untergesellschaft als Sonderbetriebsausgaben des Obergesellschafters bei der
Gewinnfeststellung der Untergesellschaft zu berücksichtigen und nicht dessen Sonderbetriebsvermögen II bei der Obergesellschaft
zuzuordnen.
Die Gleichstellung des mittelbar Beteiligten als Sonder-Mitunternehmer des Betriebes der Untergesellschaft mit einem unmittelbar
beteiligten Mitunternehmer in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst auch das Sonderbetriebsvermögen II.
Durch die Einbringung des Kommanditanteils an der Untergesellschaft in die Obergesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten
wird der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang nicht gelöst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2849 Nr. 46 DStR 2013 S. 6 Nr. 16 DStRE 2013 S. 647 Nr. 11 FR 2013 S. 657 Nr. 14 Ubg 2013 S. 392 Nr. 6 HAAAE-21994
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 04.07.2012 - 9 K 3955/09 F
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