Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen
Leitsatz
§ 68 S. 1 FGO findet auch Anwendung, wenn ein zunächst angefochtener Verlustfeststellungsbescheid unter Aufhebung dieses
Bescheides durch einen positiven Steuerbescheid ersetzt wird, der erstmals von einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte
ausgeht.
Wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen entsteht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung (1) der Käufer aufgrund eines
bürgerlichrechtlichen Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte und auf den Erwerb der Anteile gerichtete Position erworben
hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und (2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte
sowie (3) das Risiko einer Wertminderung und die Chancen einer Wertsteigerung bereits auf ihn übergegangen sind.
Eine Kaufoption führt grundsätzlich nur dann zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn nach dem typischen Geschehensablaufs
tatsächlich mit einer Ausübung der Option gerechnet werden kann. Dazu ist es bei wechselseitigen Kauf- und Verkaufsoptionen
ausreichend, wenn die Vertragsparteien für den einen und den anderen Ausübungsfall einen fixen Kaufpreis vereinbart haben,
der sich am Wert des Unternehmens orientiert.
Indizien, die auf die Ausübung von Kaufoptionsrechten schließen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 4 Nr. 1 WAAAE-21989
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 31.08.2012 - 4 K 1637/09
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