Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei angeblich rechtzeitiger Aufgabe der Klageschrift zur Post
Leitsatz
1. Durch die bloße Mitteilung, ein fristwahrender Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag gefertigt und zur Post gegeben worden,
werden die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen nicht ausreichend bezeichnet.
2. Notwendig ist vielmehr, neben der Angabe der Versendungsart auch detailliert darzulegen, wer den Schriftsatz wann und wie
aufgegeben hat. Darüber hinaus bedarf es innerhalb der 2-Wochenfrist des § 56 FGO der Schilderung der Fristenkontrolle sowie
der Postausgangskontrolle nach Art und Umfang.
Fundstelle(n): NAAAE-21979
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.07.2009 - 2 K 1542/07
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