Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
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Thema 21 Beteiligungen in der Handels- und Steuerbilanz
Einleitung
Handelsrecht
„Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht."
"Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den 5. Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.„
Definition der verbundenen Unternehmen, stellen dem Grunde nach ebenfalls Beteiligungen dar
Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB
– Beteiligungen: Aktivseite
Anlagevermögen
III. Finanzanlagen
Nr. 3 Beteiligungen
– getrennter Ausweis der Anteile an verbundenen Unternehmen unter Nr. 1 der Position A III
– daher Unterscheidung zwischen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und sonstigen Beteiligungen für die Bilanzgliederung
Steuerrecht
keine Definition
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG regelt die Bewertung (keine „regulären„ Absetzungen für Abnutzung möglich)
Besonderheit: Beteiligung an Personengesellschaften (OHG, KG, GbR),
– handelsrechtlich:
Beteiligungen an Personengesellschaften = Beteiligungen (u. U. an verbundenen Unternehmen)
– steuerlich:
i. d. R. ...