Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Thema 18 Abgrenzungsmerkmale Anlage- und Umlaufvermögen
Einleitung
Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlagevermögen (AV) oder Umlaufvermögen (UV) wichtig wegen Auswirkung z. B. auf Ansatz in der Bilanz, Bewertung, Abschreibungsmöglichkeiten.
Hauptteil
Anlagevermögen
Definition: alle Gegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen sollen (§ 247 Abs. 2 HGB); Dies richtet sich nach Funktion und wirtschaftlicher Bedeutung für das Betriebsvermögen. Entscheidend dafür sind
planmäßig wiederholte betriebliche Nutzung,
tatsächliche Verwendung im Unternehmen sowie
funktional dauernde Nutzung für den allgemeinen Geschäftszweck.
Beispiele: Betriebsgrundstücke, Maschinen, Fuhrpark, auch auf Dauer angelegte Firmenbeteiligungen
Das Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Handelsgesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 247 ff.; § 266 Abs. 2 HGB. Einkommensteuergesetzliche Regelungen finden sich in § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 ff.; § 5 Abs. 1 ff.; § 6; §§ 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG. Sie werden in der EStR sowie den EStH näher erläutert.
Einteilung: immaterielle Vermögensgegenstände (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), Sachanlagen, Finanzanlagen (§ 247 Abs. 2 HGB und § 266 Abs. 2 HGB), bewegliche – unbew...