BFH Beschluss v. - IX B 65/12

Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG gegenüber einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft als gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 Satz 2, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 21, FGO § 74, GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 13 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

2 Zutreffend hat das Finanzgericht das Verfahren der klagenden Fondsgesellschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin —Klägerin—) über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Streitjahres (2002) der Untergesellschaft (Objektgesellschaft), an der die Klägerin beteiligt ist, ausgesetzt.

3 Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, der den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann das Gericht nach § 74 FGO anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird.

4 Ein derart vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt in der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Objektgesellschaft (s. dazu das , BFH/NV 1994, 866).

5 1. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen —wie hier als Objektgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft— gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 des EinkommensteuergesetzesEStG—) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (, BFHE 223, 199, BStBl II 2009, 231). Die Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bezieht sich auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht hingegen auf solche, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkunftserzielung liegen (, BFHE 237, 135).

6 2. Bei der nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) festgesetzten Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine gemeinschaftlich verwirklichte Besteuerungsgrundlage. Dies folgt mit der Vorinstanz schon daraus, dass Schuldnerin der Grunderwerbsteuer nach § 13 Nr. 6 GrEStG die Objektgesellschaft ist. Entgegen der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um Aufwendungen der Klägerin, die wegen der Nichtanwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Bereich der Überschusseinkunftsarten der Sphäre der persönlichen Einkünfteerzielung zuzuordnen sind. Abgesehen davon, dass die Tatbestände des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hier —worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist— ersichtlich nicht erfüllt wären, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen (vgl. z.B. die , BFH/NV 2012, 2; vom IX R 43/07, BFH/NV 2009, 1235, und vom IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547).

7 Überdies führt die Grunderwerbsteuer nicht deshalb zu Sonderwerbungskosten, weil sie die Klägerin nach den gesellschaftsinternen Vereinbarungen —also im Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander— allein zu tragen hatte. Es handelt sich vielmehr um Aufwand der Objektgesellschaft und nicht um einen solchen des Gesellschafters (vgl. zum Begriff der Sonderwerbungskosten , BFH/NV 1991, 653). Allein die Objektgesellschaft ist nach § 13 Nr. 6 GrEStG Steuerschuldnerin, die ihren daraus entstehenden Aufwand auch abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf ihre Gesellschafter aufteilen kann (s. dazu auch , BFH/NV 2009, 581).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 15 Nr. 1
GAAAE-21147