Fallsammlung Einkommensteuer
15. Aufl. 2012
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Kapitel 12: Veranlagung von Ehegatten
Vorbemerkungen
Die Veranlagungsarten betreffen nur das Veranlagungsverfahren, nicht das Abzugsverfahren (z. B. Lohnsteuer).
Gesetzliche Grundlage jeder Veranlagung ist § 25 EStG. Als Grundsatz gilt die Einzelveranlagung als Ausfluss der Individualbesteuerung.
Nur für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie haben bis bis VZ 2012 ein Wahlrecht zwischen der
getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG,
Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG und der
besonderen Veranlagung gem. § 26c EStG für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung.
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vor, ist eine Einzelveranlagung durchzuführen.
Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung:
es muss eine rechtsgültige Ehe bestehen,
die Ehegatten müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein (gem. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder § 1a EStG; EU-/EWR-Staaten),
die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben.
Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sein.
Wurde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wird gem. § 26 Abs. 3 EStG die Zusammenveranlagung unterstellt.
Wird das Wahlrecht ausgeübt, so erfolgt aufgrund ausdrücklicher Erklärun...