Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
infoCenter (Stand: November 2021)

Aufwendungen und Verluste in der Personengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition von Aufwendungen und Verlusten in der Personengesellschaft

Der Gesellschafter, der im Interesse der Personengesellschaft Aufwendungen macht oder Verluste erleidet, kann hierfür aus der Gesellschaftskasse Ersatz verlangen. Nach der Terminologie des Gesetzes sind Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft freiwillig übernommene Vermögensminderungen, während Verluste unfreiwillig eingetretene Vermögensnachteile darstellen, die in engem Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen.

II. Ersatzpflicht der Gesellschaft

Die Forderung des Gesellschafters auf Ersatz für von ihm getätigte Aufwendungen oder Verluste richtet sich nicht gegen seine Mitgesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft. Eine Ausnahme hierzu kann sich eventuell nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben. Die Ansprüche auf Aufwendungsersatz können jedem Gesellschafter zustehen, der in Gesellschaftsangelegenheiten tätig geworden ist. Demgegenüber kommt ein Ersatz für Verluste nur bei dem Gesellschafter in Betracht, der zur Geschäftsführung berufen ist.

Der gesetzliche Aufwendungsersatzanspruch ist dispositiv und besteht somit nur, solange die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen haben. Nach der Rechtsprechung muss die vom Gesetz abweichende Regelung nicht zwangsläufig im Gesellschaftsvertrag enthalten sein, sondern kann sich auch aus einer ständigen Übung ergeben.

1. Aufwendungen

Der Begriff der Aufwendungen ist im BGB nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind Auslagen des Gesellschafters die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Tilgung von Gesellschaftsschulden. Entscheidend ist, dass das Vermögensopfer bewusst und aus freien Stücken von dem Gesellschafter erbracht worden ist.

Beispiele für Aufwendungen:

  • der Kauf von Waren für die Gesellschaft,

  • die Übernahme von Portokosten,

  • die Durchführung einer Geschäftsreise.

Ob der Gesellschafter die Aufwendungen freiwillig tätigt, richtet sich allein nach seinem Verhältnis zur Gesellschaft: Ist er kraft Gesellschaftsvertrags oder aufgrund einer mit der Gesellschaft getroffenen Abrede verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder Tätigkeit zu erbringen, so kann er keinen Aufwendungsersatz verlangen. In diesen Fällen richtet es sich vielmehr nach den jeweiligen Rechtsbeziehungen, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft Ersatz zu leisten hat. Das spielt vor allem in den Fällen eine Rolle, in denen der Gesellschafter für die Gesellschaft Dienste erbringt, die üblicherweise, etwa weil sie zum Beruf oder Gewerbe des Gesellschafters gehören, nur gegen Entgelt erbracht werden. Zu prüfen ist ferner, ob die Dienstleistung nicht auch in Erfüllung der gesellschaftsrechtlichen Beitragspflicht geleistet wird. Auch in diesem Fall kommt ein Aufwendungsersatz nach der gesetzlichen Regelung nicht in Betracht.

Beispiel: Keine gesetzliche Ersatzpflicht besteht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter Dienstleistungen für Erfindungen erbringt, die er der Gesellschaft als Beitrag zu überlassen hat. In diesem Fall ist die Dienstleistung Teil seiner gesellschaftsvertraglich geschuldeten Beitragspflicht. Ebenso wenig kommt eine gesetzliche Ersatzpflicht für Kosten in Betracht, welche bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, z. B. des Informations- oder Kontrollrechts entstehen.

2. Gesellschaftsangelegenheit

Der gesetzliche Aufwendungsersatz kann nur bei einem Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten verlangt werden. Das Handeln des Gesellschafters muss also unmittelbar der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienen. Daneben werden aber auch Aktivitäten erfasst, die darauf abzielen, Schaden oder Gefahren von der Gesellschaft abzuwenden. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter zweifelsfrei im Geschäftskreis der Gesellschaft handelt und dabei auch die Vorstellung verfolgt, deren Angelegenheiten zu betreiben.

3. Erforderlichkeit

Aus der Sicht des handelnden Gesellschafters muss die Maßnahme schließlich im Gesellschaftsinteresse objektiv erforderlich sein. Seine Betrachtungsweise wird allerdings nicht ungeprüft hingenommen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesellschafter nach dem Maßstab eines sorgfältig handelnden Mitglieds einer Gesellschaft annehmen durfte, dass sein Tun erforderlich war.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen