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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 77/11 EFG 2013 S. 11 Nr. 1

Gesetze: § 249 HGB, § 253 HGBEStG §§ 4 Abs. 1 u. Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. cUmwStG § 4 Abs. 2 S. 2

Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. gerichteten Klage

Leitsatz

1. Wird gegen den Steuerpflichtigen gerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat der Steuerpflichtige eine Rückstellung zu bilden. Auf die Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an, es sei denn die Klage ist dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich willkürlich oder erkennbar nur zum Schein erhoben worden.

2. Rückstellungen sind bei der Ermittlung des Übergangsverlusts/Übergangsgewinns wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart gewinnerhöhend zu berücksichtigen, selbst wenn ein bei der Rechtsvorgängerin durch die Rückstellungsbildung entstandener Verlust gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht auf die - nunmehr ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde - Rechtsnachfolgerin übergeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2013 S. 302 Nr. 6
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2013 S. 94
DStR 2013 S. 6 Nr. 10
DStRE 2013 S. 385 Nr. 7
DStZ 2012 S. 822 Nr. 23
EFG 2013 S. 11 Nr. 1
EStB 2013 S. 140 Nr. 4
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 1
KÖSDI 2013 S. 18202 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2013 S. 112
Ubg 2013 S. 256 Nr. 4
KAAAE-20635

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 25.09.2012 - 3 K 77/11

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