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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 342/11

Gesetze: AO § 163

Frist für Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO.

  2. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Frist für einen Billigkeitsantrag folgt nicht, dass es für dessen Stellung keinerlei zeitliche Grenze gibt.

  3. Auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nur möglich, wenn der Antrag nicht unverhältnismäßig spät gestellt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 336 Nr. 11
DStR 2013 S. 12 Nr. 12
DStRE 2013 S. 565 Nr. 9
Ubg 2013 S. 404 Nr. 6
CAAAE-20616

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 01.08.2012 - 4 K 342/11

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