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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 468/11

Gesetze: EStG § 11, UStG § 18 Abs. 1 Satz 3

„Kurze Zeit” i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Ausgaben sind für das Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

  2. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kj bezogen.

  3. USt-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung i.d.R. von vornherein feststeht.

  4. Als „kurze Zeit” i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

  5. Eine Erweiterung dieser Höchstgrenze kommt auch mit Blick auf § 108 Abs. 1 AO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 5
DStRE 2013 S. 267 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18832 Nr. 5
StBW 2012 S. 1064 Nr. 23
Ubg 2013 S. 258 Nr. 4
YAAAE-20613

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.02.2012 - 3 K 468/11

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