BGH Beschluss v. - 2 StR 496/11

Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens

Gesetze: § 46 StGB, § 263 StGB

Instanzenzug: LG Gießen Az: 704 Js 17116/07 WI - 2 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.

3Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.

4Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Becker                                    Fischer                           Krehl

                   Eschelbach                                Ott

Fundstelle(n):
YAAAE-20237