BGH Beschluss v. - 3 StR 149/12

Instanzenzug: BGH

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom unter Anfügung einer ergänzenden Bemerkung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

II.

2 Die zulässige Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, insbesondere weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Soweit der Verurteilte beanstandet, der Senat habe eine Verfahrensrüge missverstanden, liegt der Verwechslung der Namen der Angeklagten ein offensichtliches Schreibversehen zugrunde. Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. , wistra 2009, 483). Dies gilt hier auch für die Entscheidung des Landgerichts, dass es sich bei der Tat nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Fundstelle(n):
EAAAE-20235