Oberfinanzdirektion Rheinland

Keine Steuerbefreiung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat;
Entscheidung des

Mit , Vorlagebeschluss des ) hat der EuGH entschieden, dass die Nichtgewährung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung gemäß §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat mit dem EU-Recht vereinbar ist. Wenn – wie in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall – die Beteiligung ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, ist lt. Auffassung des EuGH vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit berührt, welche jedoch gegenüber Drittstaaten nicht gelte.

Ein Verstoß gegen EU-Recht liege insoweit also nicht vor.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bestand eine Beteiligung i. H. v. 100 % am Gesellschaftskapital. Aufgrund der Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung vom ist davon auszugehen, dass einem Anteilseigner durch die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Mindestbeteiligung von mehr als 25 % die erforderlichen Einflussmöglichkeiten eingeräumt werden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Rheinland
Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 5/2012

Fundstelle(n):
IAAAE-19941