Steuerliche
Anerkennung von Umzugskosten nach
R 9.9 Absatz 2 LStR
2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für
umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und
Bezug: BStBl 2012 I S. 262 –
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen–1.711 Euro;–1.732 Euro;–1.752 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen– ab1.357 Euro;– ab1.374 Euro;– ab1.390 Euro.für Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen– ab679 Euro;– ab687 Euro;– ab695 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– zum
um | 299 Euro; |
– zum
um | 303 Euro; |
– zum
um | 306 Euro. |
Das (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 –
S 2353/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 942
DB 2012 S. 2372 Nr. 42
DStR 2012 S. 2082 Nr. 41
EStB 2012 S. 409 Nr. 11
GStB 2012 S. 364 Nr. 11
StBW 2012 S. 970 Nr. 21
NAAAE-19935