BMF - IV C 5 – S 2353/08/10007 BStBl 2012 I S. 942

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und

Bezug: BStBl 2012 I S. 262 –

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

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    – 
    1.711 Euro;
    – 
    1.732 Euro;
    – 
    1.752 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

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      – ab
      1.357 Euro;
      – ab
      1.374 Euro;
      – ab
      1.390 Euro.
    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs

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      – ab
      679 Euro;
      – ab
      687 Euro;
      – ab
      695 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:


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– zum um
299 Euro;
– zum um
303 Euro;
– zum um
306 Euro.

Das (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

BMF v. - IV C 5 – S 2353/08/10007


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 942
DB 2012 S. 2372 Nr. 42
DStR 2012 S. 2082 Nr. 41
EStB 2012 S. 409 Nr. 11
GStB 2012 S. 364 Nr. 11
StBW 2012 S. 970 Nr. 21
NAAAE-19935