BFH Beschluss v. - V B 103/11

Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten als prozessleitende Verfügung

Gesetze: FGO § 53, FGO § 91 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 109, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 128 Abs. 2, ZPO § 175

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Urteil vom 1 K 1197/06 wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2001 und 2002 ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) —soweit sie die Umsatzsteuer 2001 und 2002 betraf— mit Beschluss vom I B 186/09 (BFH/NV 2010, 1864) als unzulässig. Daraufhin erhob die Klägerin insoweit Restitutionsklage (1 K 1450/10) mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Urteils vom (1 K 1197/06) festzustellen. Das FG wies die Klage 1 K 1450/10 am ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der als unzulässig (V B 30/11).

2 Daneben beantragte die Klägerin am u.a. Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hob der den Beschluss des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück (V B 52/11), weil das FG nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil über den Antrag der Klägerin hätte entscheiden müssen. Mit Urteil vom wies das FG den Antrag auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung als unbegründet zurück.

3 Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) geltend macht. Das Urteil des FG verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das FG ausgeführt habe, dass der Antrag auf Urteilsergänzung nicht ansatzweise die Voraussetzungen für eine entsprechende Verfahrenshandlung erfülle.

4 Außerdem habe das FG eine erneute Aufforderung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO einschließlich Belehrung übersenden und eine großzügig bemessene Ladungsfrist wählen müssen. Da beides nicht geschehen sei, sei sie, die Klägerin, an der Teilnahme und an der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen.

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe entweder nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt worden sind oder nicht vorliegen.

6 Die Revision war nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

7 1. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

8 Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Überraschungsentscheidung gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 25/11, BFH/NV 2012, 257, unter II.1.a; vom XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277, jeweils m.w.N.). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 257, unter II.1.a; in BFH/NV 2012, 277; vom I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867, unter II.2.).

9 Es wäre daher unschädlich, wenn das FG die Klägerin nicht vorab über seine Rechtsauffassung zur Begründetheit des Antrags auf Urteilsergänzung informiert hätte. Vorliegend hatte das FG aber bereits im Beschluss vom (1 K 1450/10) ausgeführt:

10 „Der als 'Antrag auf Urteilsergänzung' bezeichnete Antrag erfüllt nicht ansatzweise die Voraussetzungen für eine entsprechende Verfahrenshandlung. Der Kläger benennt keine Streitgegenstände, die bei der Entscheidung übersehen worden sein könnten. Das Urteil vom hat zudem offensichtlich über alle anhängigen Streitgegenstände entschieden. Die Klägerin begehrt keine Urteilsergänzung i.S.d. § 109 FGO, sondern eine andere Entscheidung in der Sache. Dies ist im vorliegenden Verfahren aber nicht möglich.”

11 Auch wenn dieser Beschluss vom BFH aufgehoben worden ist, weil das FG statt durch Urteil durch Beschluss entschieden hatte, war der Klägerin nicht nur das Rechtsproblem, sondern sogar die vom FG hierzu vertretene Auffassung bekannt. Die Entscheidung des FG war für die Klägerin folglich nicht überraschend.

12 2. Soweit sich die Klägerin gegen die Aufforderung, einen Prozessbevollmächtigten zu benennen als solche wendet, ist die Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. hierzu , BFH/NV 2011, 1373 Leitsatz 1). Zu solchen Verfügungen zählt auch —wie im Streitfall— die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 53 FGO Rz 39).

13 3. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, liegt dieser Mangel nicht vor. Das FG hat die Klägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, im Verfahren 1 K 1450/10 mit Verfügung vom aufgefordert, gemäß § 53 Abs. 3 FGO einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen und bis spätestens zu benennen. Das FG hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass —falls dies nicht geschieht— eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Mit am zur Post gegebener Verfügung lud das FG die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am . Das begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

14 Die Ladungsfrist beträgt beim FG gemäß § 91 Abs. 1 FGO zwei Wochen. Diese Frist hat das FG eingehalten, weil die Ladung vorliegend mit der Aufgabe zur Post als zugegangen gilt. Bestellt der Kläger, der —wie hier die Klägerin— seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich der FGO hat, trotz richterlicher Aufforderung und Hinweises auf die verfahrensrechtlichen Folgen keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten, gilt eine Anordnung oder Entscheidung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO mit deren Aufgabe zur Post als wirksam zugestellt (vgl. hierzu auch BFH-Beschlüsse vom VI B 22/11, BFH/NV 2012, 436 Leitsatz 2 und unter II.3.; vom I B 113, 114/05, BFH/NV 2006, 602, unter II.; vom III R 19/04, BFH/NV 2004, 1668 Leitsatz 2 und unter II.1.).

15 Diese Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1772 zu der vergleichbaren Regelung in § 175 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der vom bis geltenden Fassung, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 436, unter III.).

16 Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, war nicht auf den Termin der mündlichen Verhandlung am beschränkt, sondern hat für das gesamte Verfahren 1 K 1450/10 gegolten. Mit der Zurückverweisung durch Beschluss ist kein neues Verfahren vor dem FG eröffnet worden, sondern das ursprüngliche Verfahren ist fortgesetzt worden (, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71 Rz 11; vom IX R 63/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409, unter II.2.). Das FG war deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Zurückverweisung der Sache an das FG erneut zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAE-19917