BGH Beschluss v. - IX ZB 12/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Am 3. Mai 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren auf dessen Eigenantrag eröffnet. Im Schlusstermin vom behielt sich das Insolvenzgericht die Anordnung einer Nachtragsverteilung für Ansprüche des Schuldners gegen das Land Hessen vor, die dieser mit am erhobener Klage geltend machte. Am wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit Urteil vom wurde dem Schuldner eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zuerkannt. Hierauf ordnete auf Antrag des Treuhänders das Insolvenzgericht mit Beschluss vom die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ersatzansprüche des Schuldners an.

2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das zurückgewiesen und ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, weil dem Schuldner die Rechtsbeschwerde bereits gemäß § 7 InsO zustehe. Mit weiterem Beschluss vom hat das Landgericht durch den Einzelrichter auf die Gegenvorstellung des Schuldners den Beschluss vom 13. Dezember 2011 teilweise abgeändert und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4 1.

Auf die sich gegen den richtende Rechtsbeschwerde des Schuldners findet das neue Verfahrensrecht Anwendung. Nach Art. 103 f Satz 1 EGInsO bezieht sich das Zulassungserfordernis auf Rechtsbeschwerden gegen solche insolvenzrechtliche Beschwerdeentscheidungen, die seit der Aufhebung des § 7 InsO am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (, WM 2012, 276 Rn. 5; vom - IX ZB 1/12, Rn. 2; vom - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9). Das trifft auf die vorliegend angegriffene Beschwerdeentscheidung zu.

5 2.

Bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist (, WM 2004, 1698, 1699; vom - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 5; vom , aaO Rn. 15). Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugrunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt hat ( aaO; vom , aaO) oder rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft (, WM 2003, 1871, 1872 insoweit nicht in BGHZ 156, 92 abgedruckt; vom , aaO Rn. 9 f; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom , aaO).

6 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die gebotene Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt im Beschluss vom . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der auf Gegenvorstellung des Schuldners ergangenen nachträglichen Zulassung durch ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (vgl. , BGHZ 154, 200, 202; vom - IX ZB 175/06, WuM 2008, 158 Rn. 4; vom - VII ZB 33/11, WM 2012, 140 Rn. 9 f) - keine Bindungswirkung zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend ist, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung von einer Zulassung abgesehen hat ( aaO; vom , aaO Rn. 7 ff; vgl. ferner zur gleichgelagerten Problematik einer nachträglichen Revisionszulassung: , WM 2012, 325 Rn. 7 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft ( aaO Rn. 9).

7 Aus dem Beschluss vom ergibt sich, wie auch im Abänderungsbeschluss vom ausgeführt wird, dass das Landgericht die zwischenzeitliche Aufhebung des § 7 InsO übersehen hat. Der darin liegende Verfahrensfehler eröffnet keine Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BVerfGE 101, 331, 359 f; aaO Rn. 12).

8 3.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
JAAAE-19812