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BBK Nr. 20 vom Seite 935

Schiffsreise mit Geschäftspartnern als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand

BFH bestätigt Abzugsverbot

Hans Walter Schoor

[i]BFH, Urteil vom 2. 8. 2012 - IV R 25/09 NWB FAAAE-16640 Bestimmte Betriebsausgaben dürfen aufgrund spezieller Vorschriften den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Dazu zählen u. a. Aufwendungen für die Pacht oder Ausübung einer Jagd oder einer Fischerei sowie für die Haltung oder Benutzung von Segel- und Motorjachten . Der BFH hat sich kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche, an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

I. Gesetzliche Regelung

[i]Umfang des AbzugsverbotsNach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abziehbare Betriebsausgaben. Für dieses Abzugsverbot ist es unerheblich, ob es sich um eigene oder um gepachtete Einrichtungen handelt.

Hinweis:

[i]Begriff „ähnliche Zwecke”§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG begründet die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben (Aufwendungen) für bestimmte, ausdrücklich genannte sowie für „ähnliche Zwecke”. Unter „ähnliche Zwecke” können die Aufwendungen für Golfplätze, Tennisplätze, Schwimmbecken, Motorflugzeuge, Segelflu...

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Schiffsreise mit Geschäftspartnern als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand

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