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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 25/10

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Darlehensgewährung an eine Schwestergesellschaft

Leitsatz

1. Gewährt eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.

2. Die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2176 Nr. 39
IStR 2013 S. 707 Nr. 18
StBW 2012 S. 1064 Nr. 23
JAAAE-19718

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.08.2012 - 6 K 25/10

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