Gesetze: VO
(EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1
AO § 162 Abs.
1
Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung
Leitsatz
1. Werden in einem Beförderungsmittel
Erstattungswaren von mehreren Ausführern befördert und werden im
Bestimmungsdrittland Fehlmengen festgestellt, kann dies nur dann zur
Rückforderung gegenüber einem Ausführer führen, wenn das Hauptzollamt
nachweisen kann, dass die Fehlmengen die Ausfuhrsendung dieses Ausführers
betreffen.
2. Sowohl die Erstattungsgewährung
als auch die Rückforderung müssen sich stets auf einen konkreten Zahlungsantrag
beziehen, der durch die Ausfuhranmeldung konkretisiert wird.
3. Im Rückforderungsverfahren liegt
die Beweislast dafür, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungsdrittlandes
tatsächlich nicht erreicht hat, beim Hauptzollamt.
4. Zu der Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen einen Ausführer die Pflicht zur Mitwirkung bzw. Beweisvorsorge
trifft, die im Rückforderungsverfahren für die Verteilung der Beweislast
erheblich sein kann.
5. Eine Schätzung nach
§ 162 AO ist im
Ausfuhrerstattungsrecht grundsätzlich möglich, sie setzt jedoch voraus, dass
feststeht, dass ein erstattungsrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht
worden ist. Es darf also nicht geschätzt werden, dass Fehlmengen entstanden
sind, sondern nur, in welchem Umfang.
Fundstelle(n): PAAAE-19716
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2012 - 4 K 106/10
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