Sanieren statt Liquidieren
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
26. Der Debt-Equity-Swap – Wenn aus Gläubigern Gesellschafter werden
26.1. Überblick
Der typische Sanierungsplan nach der Insolvenzordnung sah bisher vor, dass die Gläubiger eine Quote erhielten und auf den Rest ihrer Forderungen endgültig verzichten mussten. In manchen Fällen wurde der Verzicht noch mit einem Besserungsschein garniert, als Versuch die Gläubiger an künftigen Erfolgen partizipieren zu lassen. Die Chance auf den Unternehmensmehrwert nach Sanierung hingegen blieb allein den häufig widerspenstigen Altgesellschaftern. Eine Beteiligung der Gläubiger am Unternehmen selbst, zu dessen Sanierung sie durch ihren Verzicht einen wesentlichen Beitrag geleistet hatten, scheiterte meist am Widerstand der Altgesellschafter.
Damit ist nach dem ESUG Schluss – die Insolvenzordnung lässt nunmehr im Wege des Debt-Equity-Swaps (DES) sogar zu, dass auch gegen den Willen eines Gesellschafters ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Kein Gläubiger wird gezwungen, zu „swappen„, sondern entscheidet autonom, ob er diesen Schritt gehen will oder sich mit einer festen Quote abfinden lässt. Die Grundidee eines DES ist die bilanzielle Stärkung des Unternehmens durch Umwandlun...