Sanieren statt Liquidieren
1. Aufl. 2012
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25. Maßnahmen nach Eröffnung des Verfahrens und weiterer Verfahrensablauf bis zur Planbestätigung
25.1. Forderungsanmeldung
Im Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, vgl. § 28 Abs. 1 InsO. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung die allgemeinen Vorschriften der §§ 174 ff. InsO.
Nach § 174 Abs. 1 InsO muss ein Insolvenzgläubiger seine Forderungen zur Tabelle anmelden, will er am Insolvenzverfahren teilnehmen. Darüber hinaus ist das Anmeldeverfahren das einzig mögliche Verfahren (§§ 174 ff. InsO), die Insolvenzforderungen gegen das schuldnerische Unternehmen geltend zu machen. Mit der Verfahrenseröffnung ist die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, die bereits vor Insolvenzeröffnung begründet waren, im Wege eines ordentlichen Klageverfahrens vor den Zivilgerichten versperrt. Den Klagen mangelt es auf der Zulässigkeitsebene insoweit am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. § 87 InsO). Vor Insolvenzeröffnung rechtshängige Verfahren sind gem. § 240 ZPO unterbrochen und können vom Kläger grundsätzlich nicht wieder aufgenommen werden. Dieser hat seine Forderungen vielmehr anzumelden und kann erst nach dem Bestreiten seiner...