Sanieren statt Liquidieren
1. Aufl. 2012
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15. Praxisfall ESUG
Diese Vorgehensweise soll nachstehend an einem praktischen Beispiel erläutert werden, das sich nach dem ESUG zugetragen hat.
15.1. Die Bildung des vorläufigen Gläubigerausschusses
Am wurde bei einem Gießereiunternehmen aus Ostwestfalen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit dem Antrag verbunden war der Antrag auf Eigenverwaltung. Zur Vorbereitung des Verfahrens wurden die bereits in den Vorkapiteln geschilderten Schritte eingeleitet. Es handelte sich nicht um einen Pflichtausschuss, weil die von § 22a InsO vorgesehenen Größenordnungen nicht erreicht worden sind. Um das Verfahren sicher gestalten zu können, haben sich die Beteiligten für einen vorläufigen Gläubigerausschuss entschieden. Zunächst wurde die Lieferantenseite, vertreten durch einen Bevollmächtigten, angesprochen, die sich sogleich bereiterklärte, für die Lieferanten am vorläufigen Gläubigerausschuss mitzuwirken. Ihm wurden die wichtigsten Lieferanten mit Forderungshöhe und Adresse zugeleitet. In der Folge hat sie ihre Mitwirkung am vorläufigen Gläubigerausschuss mit den Kreditversicherern abgestimmt. Eine ebenfalls wichtige Rolle...