Arbeitshilfe Juli 2014

Auferlegung einer Produktionsabgabe im Sektor ,,Zuckerrüben„ durch Verwaltungsakt

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Ist Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, gegenwärtig Art. 51 der Verordnung (EG ) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, indem er dem Markt „Zuckerrüben” eine Abgabe in Höhe von 12 EUR pro Tonne Quotenzucker auferlegt, ungültig, da

- die vom Gesetzgeber benutzte Rechtsgrundlage für die Einführung dieser Bestimmung der frühere Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 3 des EG-Vertrags, gegenwärtig Art. 43 Abs. 2 des AEU-Vertrags, ist;

- der Gesetzgeber, der die Abgabe als Maßnahme zur Finanzierung der Ausgaben der „GMO Zucker” gerechtfertigt hätte, während sie tatsächlich Direktbeihilfen finanzierten und/ oder die Haushaltsneutralität der Reform „Zucker 2006” bewahren sollten, nicht in einer klaren und eindeutigen Weise die Begründung zur Einführung der Abgabe deutlich machen würde, wie dies von Art. 296 des AEU-Vertrags (früherer Art. 253 des EG-Vertrags) gefordert wird;

- die Branche „Zuckerrüben” der einzige Markt wäre, dem eine solche zum allgemeinen Haushalt der Europäischen Union beitragende Abgabe auferlegt würde, die Abgabe als diskriminierend anzusehen sein müsste, sowohl zwischen den die Zuckerrübenproduktion aufrechterhaltenden Erzeugern und den die Zuckerrübenproduktion einstellenden Erzeugern als auch zwischen der Branche „Zuckerrüben” und jedem anderen Agrarmarkt oder Nicht-Agrarmarkt;

- die Abgabe als den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzend angesehen werden müsste, weil sie weder angemessen noch notwendig für die Finanzierung der Ausgaben in der GMO „Zucker” und auch nicht verhältnismäßig in Bezug auf die tatsächlichen Ausgaben und auf die Vorhersage der Ausgaben in der GMO „Zucker” ist?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB KAAAE-19346