BAG Urteil v. - 4 AZR 441/10

Eingruppierung einer Architektin - BAT-KF - akademischer Zuschnitt einer dem Hochschulstudium entsprechenden Tätigkeit

Gesetze: § 22 Abs 1 BAT-KF vom , § 22 Abs 2 BAT-KF vom , Anl 1a Abschn 6 Fallgr 1 BAT-KF vom , Anl 1a Abschn 4.3 BAT-KF vom

Instanzenzug: Az: 8 Ca 8045/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 10 Sa 663/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzen.

Die Klägerin ist seit dem bei der Beklagten als technische Mitarbeiterin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom heißt es ua.:

Bereits im Jahre 1993 hatte die Klägerin ihr Studium der Fachrichtung Architektur an der Universität D erfolgreich mit einem Diplom abgeschlossen. Bei der Beklagten ist sie im Bereich der zentralen Liegenschaftsverwaltung tätig. Nach einer Stellenbeschreibung vom gliedert sich die Tätigkeit der Klägerin wie folgt auf:

4Mit Wirkung zum wurde der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) idF der Bekanntmachung vom (nachfolgend: BAT-KF aF) durch den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung - BAT-KF - (vom ) ersetzt. Für die Mitarbeiter, die am in einem Arbeitsverhältnis standen, für das der BAT-KF aF Anwendung findet und das am fortbesteht, findet die Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF (vom 22. Oktober/, KABl. Rheinland 2008 S. 90) Anwendung (nachfolgend: Übergangsregelungen). Ausgehend von der erfolgten Eingruppierung der Klägerin teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom mit, sie werde - entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 der Übergangsregelungen (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen) - in die Entgeltgruppe 12, Stufe 5, des gleichfalls zum neu gefassten Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (AEGP.BAT-KF) übergeleitet. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom , weil ihre Tätigkeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der VergGr. II des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF in der bis zum geltenden Fassung (AVGP.BAT-KF) zuzuordnen sei und sie deshalb nach den Übergangsregelungen in die Entgeltgruppe 14 AEGP.BAT-KF überzuleiten gewesen wäre. Die Beklagte lehnt dies ab.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht für die Zeit ab dem zudem Entgeltdifferenzen geltend. Ihre Tätigkeit sei von jeher der VergGr. II AVGP.BAT-KF zuzuordnen gewesen. In einer im Verlauf des Rechtsstreits neu erstellten Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2009 wird die Tätigkeit der Klägerin wie folgt beschrieben:

6Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Abschnitt 4 AVGP.BAT-KF erfassten Berufe und Tätigkeiten seien solche, bei denen der handwerklich-technische Aspekt im Vordergrund stehe. Dies gelte auch für die im Abschnitt 4.3 AVGP.BAT-KF erfassten „Techniker“. Sie sei aber mit Tätig-keiten betraut, die üblicherweise von Architekten mit entsprechender Hochschulausbildung ausgeübt würden. Ihre auszuübenden Tätigkeiten ließen sich den sog. „Leistungsbildern“ der Leistungsphasen iSd. § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI, in der bis zum geltenden Fassung) zuordnen. Bei diesen Leistungsbildern handele es sich um Begrifflichkeiten, die bestimmte damit verbundene „Einzeltätigkeiten“ des Architekten implizierten und die die Beklagte selbst in den Stellenbeschreibungen verwendet habe. Die durch ihr Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten seien nötig, um die Tätigkeit bei der Beklagten sachgerecht ausüben zu können. Zwar könne es sein, dass bestimmte Einzeltätigkeiten - etwa iRd. sog. kleinen Bauunterhalts - isoliert betrachtet auch von einem Mitarbeiter mit einer nur technischen Ausbildung iSd. Abschnitts 4 AVGP.BAT-KF ausgeübt werden könnten. Technische Ausbildungen seien jedoch stets nur „gewerkbezogen“. Die Klägerin solle aber entsprechend der ihr übertragenen Aufgaben in der Lage sein, alle erdenklichen Problemstellungen bei den Liegenschaften der Beklagten fach- und sachgerecht sowie im Wesentlichen eigenständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten. Dies erfordere eine universelle, akademisch fundierte Kenntnis des Bauwesens, die nur durch ein Studium vermittelt werde. Selbst wenn der Abschnitt 4.3 AVGP.BAT-KF maßgebend sei, erfülle die der Klägerin übertragene Tätigkeit jedenfalls das Tätigkeitsmerkmal der dortigen Fallgruppe 15.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unschlüssig. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich bereits nicht entnehmen, für die von ihr auszuübenden Tätigkeiten sei ein Architekturstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht nur nützlich oder erwünscht, sondern überwiegend erforderlich. Vorliegend würden Kenntnisse ausreichen, wie sie im Rahmen eines Fachhochschulstudiums vermittelt würden. Dementsprechend sei die Stelle, die die Klägerin innehabe, als solche für eine „Dipl.-lng. (FH)“ ausgeschrieben worden. Die auszuübenden Tätigkeiten würden in vergleichbarem Umfang und Schwierigkeit auch von anderen Architekten mit einem Fachhochschulabschluss verrichtet. Tätigkeiten gemäß der HOAI gehörten zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der im Liegenschaftsdezernat tätigen Architekten. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, es sei eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

10Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Klägerin steht keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 AEGP.BAT-KF zu.

11I. Die Anträge sind zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag zu 1).

121. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Er ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem bestätigt hat, dahin zu verstehen, dass die Feststellung erst für den Zeitraum ab dem verlangt wird. Die Entgeltdifferenzen für die vorangegangenen Zeiträume bis zum sind durch den Leistungsantrag zu 2) erfasst.

132. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zu 1) als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Es kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 14 AEGP.BAT-KF noch Streit über die Stufenzuordnung besteht (st. Rspr., s. nur  - Rn. 24, BAGE 132, 365).

14II. Der Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach den Feststellungen und dem Vorbringen der Klägerin unbegründet. Die Klägerin kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 AEGP.BAT-KF beanspruchen, weil sie zum Zeitpunkt der Überleitung zum keine Tätigkeit auszuüben hatte, die der VergGr. II AVGP.BAT-KF zugeordnet werden könnte.

151. Für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags bis zum der jeweilige BAT-KF anzuwenden. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des AVGP.BAT-KF (Anlage 1 a zu § 22 BAT-KF) maßgebend. In dessen Abschnitt 4 heißt es ua.:

Die Anmerkungen 1, 4 und 5 zur Berufsgruppe 4.3 lauten wie folgt:

Im Abschnitt 6 des AVGP.BAT-KF heißt es auszugsweise:

Die Anmerkungen zu Abschnitt 6 lauten:

20Die Eingruppierung der Klägerin richtete sich bis zum gem. § 22 Abs. 1 BAT-KF aF, der inhaltlich den Bestimmungen des § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag entspricht. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT-KF aF).

21Nach § 2 iVm. der Anlage 1 der Übergangsregelungen werden lediglich diejenigen Mitarbeiter, die bisher den VergGr. I b (ohne Aufstieg nach I a), I b (nach Aufstieg aus II) sowie der VergGr. II (mit ausstehendem Aufstieg nach I b) AVGP.BAT-KF in die Entgeltgruppe 14 AEGP.BAT-KF übergeleitet. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem begonnen hat, werden, auch wenn ihre auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF entspricht, lediglich nach der Entgeltgruppe 13 AEGP.BAT-KF vergütet.

223. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 BAT-KF ist es nach den Übergangsregelungen Voraussetzung, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit zum Zeitpunkt der Überleitung am das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF erfüllt, welches der VergGr. II AVGP.BAT-KF zugeordnet ist.

23a) Das setzt voraus, dass die Klägerin eine Tätigkeit auszuüben hat, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht. Die Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildete Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (st. Rspr.,  - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97).

24b) Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (st. Rspr., s. etwa  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271) hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte ( - aaO; - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97). Daher hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich. Demgegenüber ist es in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche Fachkenntnisse über die eines Fachhochschulstudiums hinaus für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, weil es sich vorliegend nicht um Aufbaufallgruppen iSd. der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa  - Rn. 19, BAGE 127, 305) handelt (anders noch  - aaO; - 4 AZR 629/97 - aaO).

254. Diese Voraussetzung erfüllt der Vortrag der Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht.

26a) Das Landesarbeitsgericht hat seine stattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Tätigkeit der Klägerin entspreche dem Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF. Ob die Klägerin eine ihrer Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, sei durch einen wertenden Vergleich möglich, mit dem aufgezeigt werde, welche über diejenigen eines Technikers hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben der Klägerin erforderlich sind. Hinsichtlich der Arbeitsvorgänge „Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung“ und auf Grundlage der in der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2009 aufgeführten Nrn. 1 bis 3 fielen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales erfüllten. Diese Arbeitsvorgänge seien durch die Anforderung geprägt, unterschiedliche, gewerkeübergreifende Maßnahmen der Erstellung, Unterhaltung und Instandsetzung verschiedenster Gebäude und Anlagen sach- und fachgerecht zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen. Daher erscheine es „plausibel“, dass die prägende Aufgabe der Klägerin ein Wissen erfordert, welches über die Kompetenzen hinausgehe, welches üblicherweise ein Techniker für sein Fachgebiet besitzt. Die Klägerin sei zur Verrichtung ihrer Tätigkeit zwingend auf übergreifende Kenntnisse angewiesen, weil sich sonst Zusammenhänge und Abhängigkeiten zwischen den vielfältigen Fragestellungen, die das Bauwesen auf den verschiedenen zu koordinierenden Fachgebieten mit sich bringe, nicht überschauen und nicht selbständig lösen ließen. Die Vermittlung solch übergreifender Kenntnisse sei gerade Gegenstand des Architekturstudiums. Zudem kapriziere sich die Beklagte auf einer Unterscheidung zwischen einem Studium der Architektur an einer Universität und an einer Fachhochschule, weil sie darauf abstelle, für die der Klägerin übertragene Tätigkeit sei ein Studium an einer Fachhochschule ausreichend. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ließen jedoch einen Unterschied zwischen Fachhochschulen und „wissenschaftlicher Hochschule“ nicht erkennen; gleiches gelte für ein Architekturstudium an den jeweiligen Hochschulen. Die Klägerin habe verdeutlicht, dass das Hochschulstudium der Architektur „etwas breiter“ angelegt sei und ggf. einen größeren Schwerpunkt bei den „gestalterisch/ästhetischen“ Aspekten aufweise, während die inhaltlichen Unterschiede des Studiums an den beiden Hochschulen nur marginal seien.

27b) Dem folgt der Senat nicht.

28aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs „mit entsprechender Tätigkeit“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., etwa  - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

29bb) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, was die Revision mit Recht rügt.

30Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ansatz vom zutreffenden Verständnis der einer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeit ausgegangen. Den Darlegungen des Landesarbeitsgerichts lassen sich aber nicht diejenigen Feststellungen entnehmen, die die Grundlage des wertenden Vergleichs bilden sollen. Dessen „Feststellung“, es erscheine „plausibel“, für die der Klägerin übertragene Tätigkeit seien die in der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich, die „üblicherweise ein Techniker“ für sein jeweiliges Fachgebiet nicht besitze, kann allenfalls das Ergebnis eines Vergleichs sein. Eine in der Sache damit unterlassene, aber nach dem eigenen Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts erforderliche Vergleichsbetrachtung, verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze ( - Rn. 23, BAGE 127, 305). Unabhängig davon fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Klägerin erworben hat und weshalb sie „zwingend auf übergreifende“, nicht näher festgestellte Kenntnisse angewiesen ist, weshalb auch deshalb ein revisibler Rechtsfehler vorliegt (vgl. dazu  - zu 5 c der Gründe, BAGE 90, 53). Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann zudem nicht entnommen werden, auf welche Tatsachengrundlage oder ggf. Erfahrungssätzen (dazu  - Rn. 64 f., BAGE 132, 210) sich die weitere Annahme stützt, ein signifikanter Unterschied zwischen Fachhochulen und Universitäten bestehe in Bezug auf ein Studium der Architektur nicht, zumal das Berufungsgericht selbst in diesem Zusammenhang vom Vortrag der Klägerin ausgegangen ist, ein „Hochschulstudium“, womit wohl ein Universitätsstudium gemeint sein sollte, sei „u.U. etwas breiter angelegt“.

31c) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass sie eine ihrer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt. Ihrem Vortrag lassen sich nicht diejenigen Tatsachen entnehmen, die den entsprechenden Schluss zulassen. Auf dieses Erfordernis für einen schlüssigen Vortrag hatte bereits das Arbeitsgericht in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss sowie seiner nachfolgenden klageabweisenden Entscheidung hingewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Landesarbeitsgericht bestimmten Arbeitsvorgänge (dazu etwa  - Rn. 16 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314) orientiert an den einzelnen aufgeführten Aufgaben in den beiden Stellenbeschreibungen überhaupt zutreffend sind. Denn der Klägerin steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die beanspruchte Eingruppierung nicht zu.

32aa) Die Klägerin verfügt zwar über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium. Sie hat im Jahre 1993 ihr Studium der Architektur an der Universität D erfolgreich mit einem Diplom abgeschlossen.

33bb) Sie hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworben hat und dass diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind.

34(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es nicht dahinstehen, ob sie ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule absolviert hat. Ein Absolvent einer Fachhochschule erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF, sondern ist grundsätzlich einem der Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 4.3, Fallgruppen 8 ff. AVGP.BAT-KF zugeordnet. In den Fallgruppen dieses Abschnitts werden, anders als die Klägerin es meint, nicht Techniker iSd. technischen Ausbildungsberufe erfasst, sondern auch Mitarbeiter, die ein Fachhochstudium erfolgreich beendet haben. Das ergibt die Auslegung des AVGP.BAT-KF.

35(a) Die AVGP.BAT-KF stellen auf den traditionellen Unterschied zwischen ein Studium an einer Fachhochschule und dem an einer wissenschaftlichen Hochschule ab, wie sich aus der Unterscheidung „technische Ausbildung“ (in Abschnitt 4.3, Fallgruppen 8 ff. AVGP.BAT-KF) einerseits und „wissenschaftliche Hochschulausbildung“ (im Abschnitt 6 AVGP.BAT-KF) andererseits zeigt. Nach der Anmerkung 4 zu den Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt 4.3, Fallgruppen 8 ff. AVGP.BAT-KF ist unter einer „technischen Ausbildung“ der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt.

36Diese Regelung, die wörtlich der Vorbemerkung 2 der Anlage 1a BAT entspricht (zur Fachhochschulausbildung als dabei erfasster Ausbildung s. nur  - ZTR 1992, 292; vgl. auch - 4 AZR 159/88 - ZTR 1989, 25), nimmt die Laufbahnverordnungen der Länder in Bezug. Davon geht auch die Klägerin aus. Für einen solchen Willen der AVGP.BAT-KF spricht zudem die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.KBG.EKD, vom , KABl. Rheinland S. 65). Danach sind ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und des AG.KBG.EKD das für die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen geltende Recht anzuwenden. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO, in der Bekanntmachung der Neufassung vom , GV NRW 1996 S. 1) regelte § 26 Abs. 2 LVO (in der bis zum geltenden Fassung), dass „in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes … eingestellt werden (kann), wer mindestens das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang einer Gesamthochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt“.

37Demgegenüber sind „wissenschaftliche Hochschulen“ nach der Anmerkung 2 zum Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF „Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind“. Dem entspricht die Unterscheidung in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG, vom , GV NRW S. 474) zwischen Universitäten und Fachhochschulen, die letztere nicht ausdrücklich als „wissenschaftliche Hochschulen“ nennt (zu dieser herkömmlichen Unterscheidung zwischen Universitäten und Fachhochschulen, wonach Universitäten auch als wissenschaftliche Hochschulen bezeichnet werden s.  - Rn. 27 mwN, BAGE 130, 81). Dabei kann die kritische Beurteilung dieser Differenzierung unter dem Blickwinkel der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. - 1 BvR 216/07 - Rn. 45 ff., BVerfGE 126, 1) außer Betracht bleiben. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Abschnitts 4.3 AVGP.BAT-KF halten hinsichtlich der Tätigkeitsbewertung an dieser Unterscheidung fest.

38(b) Der Anwendung des Abschnitts 4.3 AVGP.BAT-KF auf die der Klägerin übertragene Tätigkeit steht schließlich nicht entgegen, dass in diesem Tätigkeitmerkmale für „Techniker“ beschrieben werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch auch die Tätigkeit einer Architektin erfasst. Das zeigt bereits die Anmerkung 5 zu den Merkmalen der Fallgruppen 11 und 13 dieses Abschnitts.

39(2) Die Klägerin hat zunächst die von ihr auszuübende Tätigkeit beschrieben, wonach sie eigenständig und ohne Vorgaben die Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen in Bezug auf den Immobilienbestand der Beklagten plane und konzipiere. Sie überprüfe den Erhaltungszustand, die Ermittlung und Erfassung der notwendigen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten und schätze die Kosten. Ihr oblägen weiterhin die Auftragsvergabe, die erforderlichen Ausschreibungen, die Leitung und Überwachung der Architekten sowie die erforderlichen Planungen einschließlich der Genehmigungsplanungen. Ihre Tätigkeit entspreche, jedenfalls ganz überwiegend, dem Berufsbild eines Architekten mit wissenschaftlicher Ausbildung. Das ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich ihre Tätigkeit den einzelnen Leistungsbildern der HOAI zuordnen lasse. Aus diesen ergebe sich, welche Leistungen diejenigen eines Architekten seien. Ohne Einfluss sei es, dass auch Absolventen einer Fachhochschule die „Berufsbezeichnung ‚Dipl. Ing. Architekt’“ erwerben könnten. Die Lehrinhalte der Studiengänge an Fachhochschulen und wissenschaftlichen Hochschulen unterschieden sich nur marginal. Beide Gruppen hätten den gleichen berufsrechtlichen Status. Eine derart umfassende Aufgabe wie die der Klägerin erfordere universelle Kenntnis des Bauwesens, wie sie nur ein Hochschulstudium der Architektur vermitteln könne. Ein Hochschulstudium der Fachrichtung Architektur beinhalte die allgemeinen Regeln der Technik und die wesentlichen DIN-Normen der einzelnen Gewerke sowie der maßgebenden Verrichtungen und Vorgänge, die Bauphysik, die Baustoffkunde und Grundzüge der Statik. Weiterhin würden die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des Baugeschehens vermittelt sowie Kenntnisse über Kosten, Kostenerfassung und -ermittlung, gestalterische Kenntnisse und deren Umsetzung, bau- und architek-turgeschichtliche Kenntnisse sowie die Planung und Durchführung von Bauvorhaben jedweder Art.

40(3) Dieses Vorbringen wird den dargelegten Anforderungen an einen Prozessvortrag für das in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal nicht gerecht.

41(a) Dem Vorbringen der Klägerin kann bereits nicht hinreichend deutlich entnommen werden, welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie im Rahmen des absolvierten Universitätsstudiums erworben hat. Ihre Darlegungen enthalten nur schlagwortartige Beschreibungen einzelner Lerninhalte, aus denen sich die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht im Einzelnen entnehmen lassen. Zudem beschreibt die Klägerin die Inhalte eines „Hochschulstudiums in der Fachrichtung ‚Architektur’“, ohne dass ihr Vortrag erkennen lässt, ob es sich dabei um ein solches an einer wissenschaftlichen Hochschule handelt.

42(b) Es ist nicht ausreichend, dass der Klägerin die Tätigkeit einer Architektin übertragen worden ist oder ihre Tätigkeit dem Berufsbild einer Architektin entspricht. Denn der AVGP.BAT-KF unterscheidet für die hier maßgebenden Tätigkeitsmerkmale zwischen einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung und dem Studium an einer Fachhochschule. Allein der Umstand, dass die Klägerin Tätigkeiten verrichtet, die dem Berufsbild der „Architektentätigkeit“ zugeordnet werden können, ist für die begehrte Eingruppierung nicht aussagekräftig. Das verdeutlicht auch die Anmerkung 5 zum Abschnitt 4.3, Fallgruppen 11 und 13 AVGP.BAT-KF. Hieraus geht hervor, dass die dort genannten Tätigkeiten der technischen Mitarbeiter mit Fachhochschulabschluss auch die Aufstellung und Prüfung von Entwürfen umfasst, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und entsprechende praktische Erfahrungen und künstlerische Begabung voraussetzt, sowie die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung erfasst.

43(c) Eine Eingruppierung in den Abschnitt 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin nach ihrer Auffassung einzelnen Leistungsbildern der HOAI zugeordnet werden kann. Sowohl Absolventen eines Fachhochschulstudiums wie auch eines Universitätsstudienganges können als „Architekten“ tätig sein. Davon geht auch die Klägerin aus. In der Folge erlaubt allein der Umstand, dass die eigene Tätigkeit einzelnen Leistungsbildern der HOAI zugeordnet werden kann, noch nicht den Schluss darauf, für diese sei eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich. Die Leistungsbilder der HOAI stellen ersichtlich nicht darauf ab, die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten würden gerade von Absolventen wissenschaftlicher Hochschulen erbracht. Das behauptet die Klägerin auch nicht.

44(d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem pauschalen, nicht näher konkretisierten Vorbringen der Klägerin, die Lehrinhalte eines Fachhochschulstudiums und diejenigen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums seien in etwa gleichartig. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die jeweiligen vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse in den Studiengängen an beiden Hochschulschulen entsprechen, mit der Folge, dass für einen Absolventen an einer Fachhochschule eine Zuordnung zu dem Tätigkeitsmerkmal des Abschitts 6, Fallgruppe 1 AVGP.BAT-KF auf Grundlage der zu diesem Merkmal erfolgten Anmerkung 1 in Betracht kommt. Vorliegend fehlt es allerdings - wie bereits dargelegt - an einer hinreichend konkreten Darlegung zu den der Klägerin vermittelten Fähigkeiten und Kenntnissen, sodass der Senat nicht beurteilen kann, ob diese für die übertragene Tätigkeit erforderlich sind oder ob die Inhalte der Studiengänge an beiden Hochschulen tatsächlich gleichwertig sind. Dem steht zudem der weitere Vortrag entgegen, das wissenschaftliche Hochschulstudium sei „breiter angelegt“ und es lege einen größeren Schwerpunkt auf die „gestalterisch-ästhetischen Aspekte“.

45(4) Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2009 berufen, wonach für die Stelle „ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Architektur- oder Bauingenieurwesen“ vorausgesetzt wird.

46Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Inhalt der Stellenbeschreibung bereits zum Zeitpunkt der Überleitung in das Entgeltsystem des AEGP.BAT-KF maßgebend gewesen ist, folgt daraus nicht, dass die Darlegung einer ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechenden Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist. Hierbei kann es sich, wie die Beklagte geltend gemacht hat, lediglich um die Festlegung einer Mindestqualifikation „Fachhochschulstudium“ handeln. Aus der Stellenbeschreibung kann nicht geschlossen werden, ein wissenschaftliches Hochschulstudium sei nicht nur nützlich oder wünschenswert, sondern erforderlich. Dem entspricht auch die von der Klägerin selbst vorgelegte Stellenausschreibung aus dem Jahre 2003, wonach die Beklagte „eine/-n Diplom-Ingenieurin (FH)/Diplom-Ingenieur (FH) - Fachrichtung Hochbau -“ suchte.

475. Schließlich ist die Klage auch nicht deshalb begründet, weil die Tätigkeit der Klägerin dem Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 4.3, Fallgruppe 15 AEGP.BAT-KF entspricht, wie sie hilfsweise in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Die Klägerin hat bereits nicht im erforderlichen Maß dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen des Merkmals erfüllt.

48a) Die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 4.3, Fallgruppen 9, 11, 13 und 15 AVGP.BAT-KF bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden, und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber den Ausgangsfallgruppen entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa  - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305).

49b) Es fehlt schon an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen.

50aa) Die Klägerin macht geltend, sie bearbeite die von ihr betreuten Projekte selbständig und ohne fachliche Kontrolle. Fehlleistungen und -entscheidungen könnten zu gravierenden Folgen für die Beklagte führen, weshalb von einer „besonderen Verantwortlichkeit“ auszugehen sei.

51bb) Damit hat die Klägerin nicht diejenigen Tatsachen dargetan, die begründen könnten, weshalb sich die ihr übertragene Tätigkeit durch das „Maß der Verantwortung“ erheblich aus den Anforderungen heraushebt (zur Auslegung des Merkmals vgl. nur  - zu 4 e der Gründe mwN, ZTR 2001, 125), die sich nach dem Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 4.3, Fallgruppe 13 AEGP.BAT-KF ergeben. Sie hat weder vorgetragen, dass etwa eine Architektin, die nach dieser Fallgruppe zu vergüten ist, Projekte nicht selbständig und mit fachlicher Kontrolle zu betreuen habe, noch dass es bei einer solchen Tätigkeit nicht zu gravierenden finanziellen Folgewirkungen für die Beklagte kommen könne.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 ZPO).

Fundstelle(n):
KAAAE-18990