Bestimmtheit eines Haftungsbescheids bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers
Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Vergütungsschuldner nur bei vorliegender Freistellungsbescheinigung
Pflicht zum Steuerabzug auch bei abkommensrechtlich fehlendem Besteuerungsrecht
Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Steuerabzugsverfahrens bei beschränkter Steuerpflicht
Anlaufhemmung wegen Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung durch Vergütungsschuldner
Leitsatz
1. Ein Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn er den Vergütungsgläubiger
nicht benennt, aber ausdrücklichen auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug nimmt, der eindeutig erkennen lässt, um welchen Sachverhalt
es sich handelt, der zur Haftung führt.
2. Der Vergütungsschuldner kann sich für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 EStG nur dann gem. § 50d Abs.
2 S. 5 EStG auf eine Freistellungsbescheinigung berufen, wenn diese vorliegt. Das bloße Bestehen der Voraussetzungen für die
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung reicht hingegen nicht aus.
3. Die Verpflichtung des Vergütungsschuldners zur Vornahme des Steuerabzugs besteht auch dann, wenn das Besteuerungsrecht
für die entsprechenden Vergütungen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht dem Inland obliegt (vgl.
).
4. Gegen die Abzugsverpflichtung eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 bestehen auch bei einer zwischenstaatlich
vereinbarten Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen dem Grunde nach keine verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen
Bedenken. Zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität ist lediglich notwendig, dass die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden und vom Vergütungsgläubiger mitgeteilten Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
5. Zur Begründung des Auswahlermessens wegen der Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners statt des beschränkt steuerpflichtigen
Vergütungsgläubigers nach § 50a Abs. 5 EStG genügt auch nach Inkrafttreten der Beitreibungsrichtlinie der Hinweis auf die
beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers.
6. Nach dem der Vergütungsschuldner gem. § 73e Satz 2 EStDV zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet ist, richtet sich
der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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