Zurückverweisung an die Familienkasse
nach § 100 Abs. 3 FGO, wenn die Rechtssache weiter aufzuklären ist
Inländischer Wohnsitz muss nicht Mittelpunkt des Lebensinteresses
sein
Gewöhlicher Aufenthalt ist ausreichend
Pflicht der Familienkasse zur weiteren Sachaufklärung trotz
unzureichender Mitwirkung und offenbar unzutreffender Angaben der
Antragstellerin
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für die
Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen
Kindergeld-Aufhebungsbescheids und die Zurückverweisung ohne Sachentscheidung
gemäß § 100 Abs. 3 FGO liegen vor, wenn das Gericht die Rechtslage in Teilen
anders beurteilt als die Familienkasse, dadurch weitere Ermittlungen notwendig
werden und die Rechtssache im übrigen unzureichend aufgeklärt war und, um die
Sache entscheidungsreif zu machen, weiter aufzuklären ist.
2. Der Wohnsitz im Inland muss nicht
den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen. Ein nur gelegentliches
Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu
Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reichen
jedoch nicht aus. Insofern dient die Sechs-Monats-Regelung des § 9 AO als
Anhaltspunkt. Die polizeiliche Meldung ist nicht ausschlaggebend.
3. Ausführungen zum Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin sowie zur Abwägung der behördlichen
Ermittlungspflicht gegen die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin im
Streitfall.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2215 Nr. 23 MAAAE-18972
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