Aufforderung zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG durch Steuerfahndung
Leitsatz
1. Die gegenüber einem inländischen Kreditinstitut ergangene Aufforderung, für ihre unselbstständige Geschäftsstelle in der
Republik Österreich die Anzeigepflicht gem. § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG hinsichtlich der inländischen Kunden zu erfüllen, ist
trotz der durch die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses sowie der Beachtung der Strafdrohung nach österreichischem Recht
eintretenden Interessenkollision rechtmäßig und verletzt weder das völkerrechtliche Territorialprinzip, das Verfassungsrecht,
die EMRK noch die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (vgl. IV C 7 – S 3844 – 7/00, DB 2000, 2350 und
v. , IV C 7 – S 3844 – 6/01, DB 2001, 1282).
2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen des Verlangens einer rechtswidrigen Tat gem. § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO liegt nur
bei einem Verstoß gegen deutsches – nicht ausländisches – Strafrecht vor. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf Strafvorschriften
anderer Mitgliedstaaten der EU scheidet aus.
3. Auch wenn für den Empfang der die Erbschaftsteuer betreffenden Anzeigen die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer sachlich
und örtlich zuständigen FA zuständig sind, kann die Steuerfahndungsstelle des FA zur Abgabe einer Anzeige nach § 33 ErbStG
auffordern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 21 Nr. 1 DStR 2013 S. 10 Nr. 8 DStRE 2013 S. 481 Nr. 8 DStZ 2012 S. 749 Nr. 21 EFG 2012 S. 2224 Nr. 23 ErbBstg 2013 S. 149 Nr. 7 ErbStB 2012 S. 356 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2013 S. 43 UVR 2013 S. 75 Nr. 3 SAAAE-18970
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