Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 205 BewG Anwendungsvorschriften
§ 205 Abs. 1 BewG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich des durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. geänderten Bewertungsgesetzes. Maßgebend für die Anwendung des Bewertungsgesetzes i. d. F. durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist, dass der Bewertungsstichtag für Grundbesitz gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG nach dem liegt.
§ 205 Abs. 2 BewG betrifft Vorschriften, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr gelten.
§ 205 Abs. 3 und 4 BewG i. d. F. durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. bestimmt für die dort genannten durch Art. 10 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz novellierten Vorschriften des BewG deren unterschiedliche Anwendungszeitpunkte:
Nach § 205 Abs. 3 BewG n. F. sind die Neuregelungen in den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Vorschriften der §§ 166 Abs. 2 Nr. 1, 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 BewG erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden.
Nach § 205 Abs. 4 BewG n. F. sind die neu gefassten Anlagen 19 (Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten) und Teil II der Anlage 24 (Regelherstellungskosten 2010), die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten, er...