Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 166 BewG Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
I. Allgemeines (§§ 162, 166 Abs. 1 BewG)
1Die Vorschrift regelt im Rahmen eines Nachbewertungsvorbehalts den Ansatz eines Liquidationswerts am Bewertungsstichtag für die tatsächlich veräußerten oder dauerhaft nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dienenden Wirtschaftsgüter.
2Der Nachbewertungs- und damit Nachversteuerungsvorbehalt ist in Anlehnung an die in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Bedingungen bei Nachzahlungsvorbehalten infolge zivilrechtlicher Erbregelungen gesetzlich normiert worden (vgl. § 162 Rdn. 1 ff.). In den Fällen, in denen nach § 162 Abs. 3 und 4 BewG ein Nachbewertungsvorbehalt ausgelöst wird, liegt ein Ereignis vor, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entfaltet. Dies hat eine Änderung des bisher festgestellten Grundbesitzwerts zur Folge, so dass die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung nach der sich dann ergebenden Bemessungsgrundlage neu festgesetzt werden muss. Dabei wird ausschließlich auf die Verhältnisse am Bewertungsstichtag abgestellt.