Behandlung ungeklärter Überweisungen aus dem Ausland auf ein GmbH-Konto sowie der Weiterleitung auf Privatkonten eines Minderheitsgesellschafters
als vGA
Beweislast bei ungeklärten Geldbewegungen
Leitsatz
1. Hat ein ausländisches Unternehmen einen erheblichen Geldbetrag auf das betriebliche Konto einer GmbH überwiesen, hat ein
über das Konto verfügungsberechtigter Minderheitsgesellschafter über mehrere Jahre von diesem Konto Gelder u. a. auf eigene
private Konten weiterüberwiesen und unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder Kontoauszüge vorgelegt noch sonst schlüssig
aufgeklärt, welchen Grund diese Überweisungen hatten und wo die Gelder letztlich verblieben sind, so ist von einer gesellschaftsrechtlichen
Veranlassung der Überweisungen auf die Privatkonten und vom Vorliegen einer vGA der GmbH an den Minderheitsgesellschafter
auszugehen. Eine Behandlung der Überweisungen als gewerbliche Einkünfte des Minderheitsgesellschafters kommt nicht in Betracht,
wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartetete gewerbliche Tätigkeit ersichtlich sind.
2. Der Minderheitsgesellschafter kann seine Mitwirkungspflicht nicht durch eine behauptete Treuhandschaft für seinen in Luxemburg
ansässigen Vater sowie eine schriftliche Bestätigung des Vaters über dessen angebliche alleinige wirtschaftliche Verfügungsbefugnis
über die streitigen Gelder erfüllen. Zu einer „vollständigen und wahrheitsgemäßen” Offenlegung der Verhältnisse gehören eine
plausible Erklärung des Gesamtvorganges und die Vorlage der entsprechenden Beweismittel, über die der Minderheitsgesellschafter
in Form der Kontoauszüge und Geschäftspapiere ohne Weiteres verfügen müsste; aus den Erklärungen müsste schlüssig und nachvollziehbar
hervorgehen, welche Rolle der Minderheitsgesellschafter bei den Transaktionen gespielt hat, aus welchem Grund das ausländische
Unternehmen einen erheblichen Betrag das Konto der GmbH überwiesen hat und weshalb dieses Geld dann auf die einzelnen Konten
des Minderheitsgesellschafters weiter überwiesen worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3170 Nr. 51 DB 2013 S. 2180 Nr. 39 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2012 S. 3291 PStR 2013 S. 83 Nr. 4 StBW 2012 S. 968 Nr. 21 QAAAE-18119
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