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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1073/10 EFG 2012 S. 1630 Nr. 17

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 7, EStG § 8 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

AfA für einen verpachteten Rohbau beginnt mit der Verpachtung und entspricht der AfA für das fertiggestellte Gebäude

Ausbau des Gebäudes durch den Pächter als wirtschaftlicher Eigentümer der Ausbauten ist keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung

Leitsatz

1. Dem Verpächter eines Rohbaus steht der Abzug von AfA ab dem Beginn der Verpachtung unabhängig davon zu, ob der Pächter den Rohbau unmittelbar bezogen hat oder welche Arbeiten im Einzelnen noch „vor Bezug” erfolgt sind.

2. Auch wenn es sich um einen „Rohbau” handelt, ist die AfA so vorzunehmen, wie sie vorzunehmen wäre, wenn das Gebäude auch im Inneren zu Beginn der Verpachtung fertiggestellt gewesen wäre.

3. Die Aufwendungen des Pächters für die Herrichtung des Gebäudes für seine Zwecke stellen keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung dar, wenn der Pächter nach dem Inhalt – im Streitfall insbesondere aufgrund der Laufzeit – des Pachtvertrags wirtschaftlicher Eigentümer des „Ausbauten” ist.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2012 S. 1010
EFG 2012 S. 1630 Nr. 17
KÖSDI 2012 S. 18086 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2012 S. 3674
GAAAE-18118

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FG des Saarlandes, Urteil v. 09.05.2012 - 2 K 1073/10

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