BAG Urteil v. - 1 AZR 94/11

Anrechnung von Tariflohnerhöhungen - Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats

Gesetze: § 75 Abs 3 Nr 4 BPersVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 559 ZPO

Instanzenzug: Az: 3 Ca 2026/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 Sa 775/09 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe einer Funktionszulage.

2Die Klägerin ist im Geschäftsbereich der Beklagten im Bundeswehrzentralkrankenhaus K als Schreibkraft, zuletzt in Teilzeit, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

3Bis zur Kündigung der Anlagen 1a und 1b zum BAT zum hatten im Schreibdienst tätige Angestellte der VergGr. VII bzw. VIII nach den Protokollnotizen Nr. 3 bzw. Nr. 6 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Funktionszulage in Höhe von 8 vH der Anfangsgrundvergütung. Von der mit Wirkung vom erfolgten Wiederinkraftsetzung der Anlage 1a war die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 3 ausgenommen.

4Die Parteien vereinbarten im Jahr 2003 in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag die Zahlung einer Funktionszulage gem. der Protokollnotiz Nr. 3. Das von der Beklagten verfasste Begleitschreiben enthielt einen Hinweis auf die Widerruflichkeit der Funktionszulage.

5Nach Inkrafttreten des TVöD teilte die Standortverwaltung K der Klägerin in einem Schreiben vom mit, dass sie die bisherige Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst ab als außertarifliche persönliche Besitzstandszulage längstens bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung erhalte. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen werde der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet. Die Höhe der nach der Protokollnotiz Nr. 3 gewährten Zulage betrug bis zum 70,90 Euro brutto monatlich.

6Die Vergütung der Klägerin erhöhte sich zum aufgrund eines Stufenaufstiegs um 16,81 Euro brutto. Diesen Betrag rechnete die Beklagte in vollem Umfang auf die Zulage an, die zu diesem Zeitpunkt 70,90 Euro brutto monatlich betrug. Ab dem und dem rechnete die Beklagte die jeweiligen Tarifsteigerungen nur zu einem Drittel auf die Funktionszulage an. Eine Personalvertretung beteiligte sie an diesen Maßnahmen nicht. Die Klägerin erhielt ab dem eine monatliche Zulage iHv. 22,38 Euro brutto und ab dem iHv. 6,61 Euro brutto. Daraufhin forderte sie die Beklagte mit Schreiben vom erfolglos zur Zahlung einer ungekürzten Funktionszulage ab dem auf.

7Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat gemeint, die zum und zum von der Beklagten getroffenen Anrechnungsentscheidungen hätten nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG der Beteiligung des Personalrats bedurft.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10Sie hat die Auffassung vertreten, die Anrechnungsentscheidungen seien vom Bundesinnenministerium ressortübergreifend getroffen worden und daher nicht beteiligungspflichtig. Eine Unwirksamkeit führe auch nur dazu, dass es bei der zuvor praktizierten Vollanrechnung verbleibe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

12Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen, soweit diese auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten zum sowie zum getroffenen Anrechnungsentscheidungen gestützt wird. In diesem Umfang sind die Zahlungsanträge und der Feststellungsantrag begründet. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

13I. Der zu 6. erhobene Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist im Hinblick auf die den Zeitraum bis zum erfassenden Zahlungsanträge dahingehend auszulegen, dass mit ihm die sich für die Beklagte ab dem ergebende Verpflichtung festgestellt werden soll, der Klägerin bei Vorliegen der in der Protokollnotiz Nr. 3 genannten Voraussetzungen eine Funktionszulage iHv. 70,90 Euro brutto zu zahlen. Für den so verstandenen Antrag liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.

14II. Die Zahlungsanträge sind überwiegend begründet. Die Beklagte ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem eine Funktionszulage von monatlich je 31,71 Euro brutto sowie für die Zeit vom bis zum von jeweils 47,48 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Klage war iHv. 16,81 Euro brutto monatlich abzuweisen, da die Klägerin bei der Berechnung der Klageforderung die zum wirksam gewordene Anrechnung nicht berücksichtigt hat.

151. Die Klägerin hat keinen individual-rechtlichen Anspruch auf die Fortzahlung der ungekürzten Zulage iHv. 70,90 Euro brutto ab dem . Nach der Rechtsprechung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts konnten tarifliche Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD auf die nach der Protokollnotiz Nr. 3 gewährte Funktionszulage angerechnet werden ( - 10 AZR 729/10 -; - 10 AZR 206/10 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen  Nr. 47). Gegenteiliges macht die Klägerin in der Revisionsinstanz auch nicht mehr geltend.

162. Die Beklagte hat bei ihren zum sowie zum erfolgten Anrechnungen der jeweiligen Tarifsteigerungen auf die Funktionszulage das Mitbestimmungsrecht des in ihrem Geschäftsbereichs gebildeten Hauptpersonalrats verletzt.

17a) Der Personalrat hat bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG mitzubestimmen.

18Nach dieser Vorschrift bedarf die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der insoweit gleichlautenden Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, soweit eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für eine Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Nicht mitbestimmungspflichtig ist eine Anrechnung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird ( - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 70). Die Anrechnung ist überdies dann mitbestimmungsfrei, wenn der Arbeitgeber die bisherigen Verteilungsgrundsätze beachtet und diese sich durch die Anrechnung nicht verändern ( - zu C III 5 der Gründe, BAGE 69, 134). Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gleichermaßen (vgl.  6 P 44.78 - AP BPersVG § 75 Nr. 4;  - Rn. 33, BAGE 116, 175).

19b) Die von der Beklagten nach Maßgabe der Durchführungshinweise des BMI im Schreiben vom - D II 2-220210/643 - bis zum getroffenen Anrechnungsentscheidungen unterlagen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die tariflichen Entgeltsteigerungen wurden in vollem Umfang auf die Zulage angerechnet. Eine Gestaltungsmöglichkeit, an deren Vorliegen das Beteiligungsrecht anknüpft, bestand danach nicht ( - zu C III 6 b bb der Gründe, BAGE 69, 134). Aus diesem Grund erweist sich auch die vollständige Anrechnung der Entgeltsteigerung durch den zum erfolgten Stufenaufstieg der Klägerin iHv. 16,81 Euro brutto als wirksam, was das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.

20c) Hingegen hat die Beklagte bei der zum wirksam gewordenen Tarifsteigerung die Anrechnung des Steigerungsbetrags auf ein Drittel des zuvor gezahlten Zulagenbetrags beschränkt. Ebenso verfuhr sie bei der Tariferhöhung zum . Diese Maßnahmen unterlagen der Mitbestimmung. Bei der Funktionszulage handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG, da sie eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste darstellt. Anders als bei der vollständigen Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulage besteht bei deren teilweiser Anrechnung ein Verteilungsspielraum des Dienststellenleiters. Dessen Gestaltungsmöglichkeit löst das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG aus, wenn sich infolge der Anrechnung die zuvor bestehenden Verteilungsgrundsätze verändern. Bei einer Teilanrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulage bleiben diese nur unverändert, wenn die Zulagen in einem einheitlichen gleichen Verhältnis zum jeweiligen Tariflohn stehen und die Tariflöhne um den gleichen Prozentsatz erhöht werden (vgl.  - zu C III 5 b der Gründe, BAGE 69, 134). Danach unterlagen die Drittelanrechnungen der Funktionszulage zum Jahresbeginn 2008 und 2009 dem Mitbestimmungsrecht. Die Funktionszulage steht nicht in einem einheitlichen und gleichen Verhältnis zum jeweiligen Tariflohn. Für deren Höhe war nicht die jeweilige tarifliche Vergütung maßgeblich. Deren Höhe betrug nach der Protokollnotiz Nr. 3 einheitlich 8 vH der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VII BAT.

21d) Die Beklagte musste bei den von ihr zum sowie zum getroffenen Anrechnungsentscheidungen den in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Hauptpersonalrat beteiligen.

22aa) Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt, dass sich die Beklagte nach Maßgabe eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom entschieden habe, die im Jahr 2008 eingetretenen Tariferhöhungen - rückwirkend zum  - nur zu einem Drittel auf die betreffende Zulage anzurechnen (Seite 3 f. des amtlichen Umdrucks). An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, da es an einem hiergegen gerichteten zulässigen und begründeten Revisionsangriff der Beklagen fehlt (§ 559 Abs. 2 ZPO).

23(1) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Anrechnungsentscheidungen getroffen hat, liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 Satz 1 ZPO). Eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und ggf. behoben werden. Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind ( - Rn. 12, NJW 2011, 1513). Die Beweiskraft des Tatbestands und seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen unabhängig von der Erhebung einer Verfahrensrüge, wenn die Feststellungen der Vorinstanz unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch weder die Berichtigung des Tatbestands beantragt noch eine Verfahrensrüge erhoben. Ebenso weist der Tatbestand des Landesarbeitsgerichts keine Mängel auf, die zur Unverbindlichkeit der von ihm getroffenen Feststellungen führen.

24(2) Erstmals in der Revisionsbegründung hat die Beklagte vorgetragen, dass die Entscheidung zum Abschmelzen der Besitzstandszulagen für Schreibkräfte vom Bundesinnenministerium „im Rahmen seiner durch die Aufgabenverteilung zwischen den Ressorts begründeten Zuständigkeit für das Recht des öffentlichen Dienstes sowie die Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschriften“ getroffen worden sei. Dieses Vorbringen ist als neuer Sachvortrag nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.

25(a) Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen ( - Rn. 27, NJW 2009, 3783). Daneben kann Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist (vgl.  - zu B III 2 der Gründe, AiB 2003, 120).

26(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

27Bei dem Vortrag der Beklagten handelt es sich weder um Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, noch hat die Klägerin das erst in der Revisionsbegründung gehaltene Vorbringen unstreitig gestellt. Daneben ist es schon deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, wann das Bundesinnenministerium eine solche Entscheidung für den Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministers getroffen haben soll. Es fehlt auch an einer nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vom Senat zu berücksichtigenden Rechtsvorschrift, die eine Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums für die von der Beklagten behauptete Entscheidung begründen könnte. Daher muss der Senat nicht entscheiden, ob die von der Beklagten behauptete Entscheidungsbefugnis des Bundesinnenministeriums in Personalangelegenheiten der im Geschäftsbereichs des Bundesverteidigungsministers beschäftigten Arbeitnehmer im Einklang mit dem Ressortprinzip des Art. 65 Satz 2 GG stünde. Nach dieser Norm leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich im Rahmen der vom Bundeskanzler nach Art. 65 Satz 1 GG festlegten Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung. Diese Leitungskompetenz umfasst neben der Befugnis, im Rahmen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben die Organisation und die Verfahrensabläufe des Ressorts zu gestalten, die Personalhoheit gegenüber den dort Beschäftigten. Deren Wahrnehmung gehört zu dem Entscheidungs- und Gestaltungsraum der jeweiligen Ressortminister (Herzog in Maunz/Dürig GG Stand Januar 2012 Art. 65 Rn. 53, 59 f.).

28bb) Danach hatte die Beklagte den in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Hauptpersonalrat (§ 53 Abs. 1 BPersVG) bei ihrer Entscheidung über die zum Jahresbeginn 2008 und 2009 erfolgten Anrechnungsentscheidungen zu beteiligen, woran es vorliegend fehlt.

293. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Hauptpersonalrats hat nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung die Unwirksamkeit der Anrechnungsentscheidungen zur Folge ( - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 70).

30a) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies nicht dazu, dass es bei den zuvor vorgenommenen Vollanrechnungen der Tarifsteigerungen auf die Funktionszulage verbleibt. Vielmehr hat die Beklagte hinsichtlich der Tariferhöhungen für die Jahre 2008 und 2009 ihre ursprüngliche Anrechnungsentscheidung aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen, nach der die Tarifsteigerungen nur auf ein Drittel des Zulagenbetrags angerechnet werden. Da diese Maßnahme wegen Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG unwirksam sind, hat die Klägerin Anspruch auf die Weitergewährung der Zulage in der am bestehenden Höhe. Dass die Beklagte zwischenzeitlich eine wirksame Anrechnungsentscheidung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen hat, wird von dieser selbst nicht behauptet.

31b) Für die Klägerin ergibt sich danach unter Berücksichtigung der zum wirksam erfolgten Anrechnung von 16,81 Euro brutto und der von der Beklagten geleisteten Zulagenbeträge ein Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem von monatlich je 31,71 Euro brutto sowie ab bis zum von jeweils 47,48 Euro brutto monatlich.

III. Nach dem Vorstehenden erweist sich der für den Zeitraum ab dem gestellte Feststellungsantrag lediglich in Höhe von 54,09 Euro brutto monatlich als begründet.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2496 Nr. 40
VAAAE-17611