Hinzurechnung von Genussrechten als Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten
Leitsatz
1. Bei Kreditinsituten sind Genussrechte als Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1
GewStG i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV zu berücksichtigen, weil sie im Streitfall als reine Schuldtitel ohne Mitgliedschaftsrechte
Vermögensrechte verbrieften, die typischerweise nur Gesellschaftern zustanden (einerseits gewinnabhängige Verzinsung, andererseits
Nachrangigkeit und Verlustteilnahme) und von Finanzinstituten für den Kapitalmarkt begeben wurden.
2. Das gilt auch dann, wenn sie zum Umlauf- und nicht zum Anlagevermögen gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 28 EFG 2012 S. 2047 Nr. 21 ZAAAE-17559
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.05.2012 - 3 K 3291/09
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