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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1676/10

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. a, KraftStG § 3 Nr. 8 Buchst. b, KraftStG § 8 Nr. 1, KraftStG § 8 Nr. 2

Von Schausteller zum Anhängen von Schaustellerfahrzeugen sowie eines Wohnwagens verwendeter Pickup des Typs „Daimler Chrysler Dodge RAM 2500” als nicht nach § 3 Nr. 8 KraftStG steuerbefreiter, kfz-steuerpflichtiger PKW

Leitsatz

1. Ein nach seiner Bauart und Ausstattung als sog. Pickup mit ebener, offener Ladefläche konzipierter, von einem Schausteller verwendeter Daimler Chrysler Dodge RAM 2500 (Bezeichnung in der Zulassungsbescheinigung als Sattelzugmaschine; Hubraum 5.883 Kubikzentimeter; zulässiges Gesamtgewicht 4100 kg; fünf Sitzplätze in einer Doppelkabine; Höchstgeschwindigkeit 162 km/h; Gesamtlänge von 5,81 m), an den durch eine Rockingerkupplung ein Kinderkarussell, ein Imbisswagen sowie ein Süßwagen sowie über einen eingebauten Sattelauflieger ein Wohnwagen angehängt und gezogen werden können, ist weder eine „Zugmaschine” i. S. d. § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG noch ein „Wohnwagen” i. S. d. § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG.

2. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug über fünf Sitzplätze verfügt, die Fläche zur Güterbeförderung geringer ist als die Fläche zur Personenbeförderung, durch den Einbau des Sattelaufliegers die Ladefläche zudem nur eingeschränkt nutzbar und ferner die angegebene Höchstgeschwindigkeit mit 162 km/h auch deutlich höher als bei LKW ist, begegnet die vom FA vorgenommene kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung als PKW keinen Bedenken.

3. Wohnwagen i. S. d. KraftStG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind.

4. Eine Zugmaschine i. S. d. KraftStG ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend nicht der Beförderung von Personen und Gütern, sondern der Fortbewegung von Lasten durch Zug zu dienen geeignet und bestimmt ist.

Fundstelle(n):
FAAAE-17557

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.04.2012 - 1 K 1676/10

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