BGH Beschluss v. - I ZB 53/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I.

Mit seiner am 23. Juli 2012 eingegangenen Eingabe wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom 9. Juli 2012 über 50 €.

2 II.

Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2005, 584).

3 III.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

4 1.

Die angesetzte Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 50 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2012 als unzulässig verworfen ist.

5 2.

Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , JurBüro 2008, 43 Rn. 3).

Fundstelle(n):
HAAAE-17218