BilMoG in Beispielen

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61813-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60583-3

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BilMoG in Beispielen (3. Auflage)

11. Kapitel: Abschlussprüfung und Corporate Governance

11.1 Gegenstand und Umfang der Prüfung sowie Auskunftsrecht

11.1.1 Rechtsgrundlage

§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung

[…]

(2) […] 3Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfung einzubeziehen.

(3) […] 2Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Prüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

[…]

§ 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

[…]

(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.

11.1.2 Inhalt der Regelung
Merke

§ 317 HGB wurde durch das BilMoG in mehrerlei Hinsicht geändert. Neben der an dieser Stelle nicht weiter thematisierten Verpflichtung zur Anwendung internationaler Prüfungsstandards sowie der Möglichkeit zum Erlass bestimmter Anordnungen durch das Bundesjustizministerium (BMJ) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sind zum einen die fehlende Prüfungspflicht für die Erklärung zur Unternehmensführung sowie zum anderen die Anforderungen zur Verwertung der Arbeit eines anderen...