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FG Köln Urteil v. - 7 K 2764/08 EFG 2012 S. 2196 Nr. 23

Gesetze: EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Werbungskosten/Sonderausgaben:

Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

Leitsatz

1) Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs sind nur bei einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar.

2) Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben als allgemein förderlich angesehen werden, begründet keinen ausreichend konkreten Zusammenhang für den Abzug von Aufwendungen eines Abteilungsleiters Personal/Finanzen für einen Sprachkurs in Italien.

3) Aufwendungen für die Allgemeinbildung, die sich nicht als eine notwendige Voraussetzung für eine vom Steuerpflichtigen geplante Berufsausübung darstellt, sind auch keine Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung i. S. des § 10 Nr. 7 EStG.

Fundstelle(n):
DStZ 2012 S. 716 Nr. 20
EFG 2012 S. 2196 Nr. 23
StBW 2014 S. 816 Nr. 21
BAAAE-17058

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FG Köln, Urteil v. 30.05.2012 - 7 K 2764/08

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